AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Demand Software Solutions GmbH (DSS) für Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Entwicklungs- und Programmierungsarbeiten
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge/Verträge des Auftraggebers (Kunde) an den Auftragnehmer (DSS) über Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Entwicklungs- und Programmierungsarbeiten sowie ähnliche Leistungen, soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten oder aus dem Angebot der DSS etwas anderes ergibt.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch die schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten bzw. das Angebot der DSS festgelegt. Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung und der Art der Arbeitsergebnisse sowie eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Leistung (Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch die schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten bzw. das Angebot der DSS festgelegt. Eine Änderung, Ergänzung oder Erweiterung der Aufgabenstellung und der Art der Arbeitsergebnisse sowie eine wesentliche Änderung der Vorgehensweise bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2. Durchführung des Vertrages
2.1 Die DSS hat bei der Durchführung des Vertrages den nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik zu Grunde zu legen und die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zu verwerten.
2.2 Die DSS hat den Vertrag in engem Kontakt mit dem Kunden oder seinem Beauftragten durchzuführen. Der Kunde wird die Arbeit der DSS unterstützen, insbesondere den für sein Projekt eingesetzten Mitarbeitern der DSS jederzeit Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und allen anderen für die Ausführung der Aufgabe notwendigen Kundenleistungen versorgen.
2.3 Über die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen kann sich der Kunde nach Absprache mit der DSS selbst oder durch Auskünfte der DSS unterrichten.
2.4 Die DSS hat bei Durchführung des Vertrages schriftliche Anregungen des Kunden nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2.5 Die DSS und der Kunde benennen je einen kompetenten Gesprächspartner, der evtl. auftretende Fragen kurzfristig klärt bzw. abschließend entscheidet.
2.6 Wesentliche Verzögerungen im Arbeitsfortschritt und Mehraufwand, sofern sie vom Kunden zu vertreten sind (z. B. gem. §§ 2.2, 2.5), gehen zu Lasten des Kunden (s. § 7.6). Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die der DSS durch fehlende Hardwarevoraussetzungen entstehen.
2.7 Die DSS ist verpflichtet, alle Informationen aus dem Betrieb des Kunden vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt DSS ihre daraus gegenüber dem Kunden erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Kunden abtritt.
2.8 Kunde und DSS verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (z. B. Aufträge auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Auftragsdurchführung.
2.2 Die DSS hat den Vertrag in engem Kontakt mit dem Kunden oder seinem Beauftragten durchzuführen. Der Kunde wird die Arbeit der DSS unterstützen, insbesondere den für sein Projekt eingesetzten Mitarbeitern der DSS jederzeit Zugang zu den für ihre Arbeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und allen anderen für die Ausführung der Aufgabe notwendigen Kundenleistungen versorgen.
2.3 Über die vertragsmäßige Ausführung der Leistungen kann sich der Kunde nach Absprache mit der DSS selbst oder durch Auskünfte der DSS unterrichten.
2.4 Die DSS hat bei Durchführung des Vertrages schriftliche Anregungen des Kunden nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2.5 Die DSS und der Kunde benennen je einen kompetenten Gesprächspartner, der evtl. auftretende Fragen kurzfristig klärt bzw. abschließend entscheidet.
2.6 Wesentliche Verzögerungen im Arbeitsfortschritt und Mehraufwand, sofern sie vom Kunden zu vertreten sind (z. B. gem. §§ 2.2, 2.5), gehen zu Lasten des Kunden (s. § 7.6). Dies gilt auch für Mehraufwendungen, die der DSS durch fehlende Hardwarevoraussetzungen entstehen.
2.7 Die DSS ist verpflichtet, alle Informationen aus dem Betrieb des Kunden vertraulich zu behandeln und ihren Mitarbeitern diese Verpflichtung aufzuerlegen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt DSS ihre daraus gegenüber dem Kunden erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass sie ihre gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Kunden abtritt.
2.8 Kunde und DSS verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung (z. B. Aufträge auf eigene Rechnung) von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Auftragsdurchführung.
3. Ausführungsfristen, Auftragsbeendigung
3.1 Das Vertragsergebnis ist dem Kunden gemäß dem in der vereinbarten Leistung (siehe § 1.2) spezifizierten Umfang und den dort vereinbarten Terminen vorzustellen und zu übergeben.
3.2 Hat die DSS die vereinbarte Tätigkeit erbracht, so teilt sie dies dem Kunden schriftlich mit. a. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn DSS die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Kunden übergeben und dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder diese Ergebnisse verwertet hat oder wenn der Kunde einer Mitteilung der DSS gem. § 3.2 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht. b. Programmierungsarbeiten, auch wenn es sich um Teilleistungen im Rahmen eines Auftrages handelt, gelten als durchgeführt und beendet, wenn ein Systemtest mit Testdaten/Programmen, welche der DSS vom Kunden mindestens 6 Wochen vorher zur Verfügung zu stellen sind, vom Kunden und DSS gemeinsam durchgeführt und akzeptiert wurde.
3.3 Erkennt die DSS, dass sie die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie dem Kunden die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Fortführung des Vorhabens über die Ausführungsfrist hinaus zu verlangen oder auf die noch zu erbringende Leistung zu verzichten.
3.4 Handelt es sich bei der gem. § 7.1 vereinbarten Vergütung um einen Festpreis, so wird dieser wie folgt fällig: a. bei Verzicht des Kunden auf Fortführung des Vorhabens; b. vermindert um den Anteil der von DSS nicht erbrachten Leistung, sofern die DSS die Verzögerung zu vertreten hat; c. in der ursprünglich vereinbarten Höhe und sofort, sofern die DSS die Verzögerung nicht zu vertreten hat; d. bei Verlangen des Kunden auf Fortführung des Vorhabens; e. in der ursprünglich vereinbarten Höhe bei Auftragsbeendigung, sofern DSS die Verzögerung zu vertreten hat; f. nach Maßgabe des Zahlungsplanes gem. § 7.5 zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen und erhöht um den Anteil des von DSS zu erbringenden Mehraufwandes, sofern DSS die Verzögerung nicht zu vertreten hat (s. § 7.6).
3.2 Hat die DSS die vereinbarte Tätigkeit erbracht, so teilt sie dies dem Kunden schriftlich mit. a. Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn DSS die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Kunden übergeben und dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder diese Ergebnisse verwertet hat oder wenn der Kunde einer Mitteilung der DSS gem. § 3.2 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen, mit schriftlicher Begründung widerspricht. b. Programmierungsarbeiten, auch wenn es sich um Teilleistungen im Rahmen eines Auftrages handelt, gelten als durchgeführt und beendet, wenn ein Systemtest mit Testdaten/Programmen, welche der DSS vom Kunden mindestens 6 Wochen vorher zur Verfügung zu stellen sind, vom Kunden und DSS gemeinsam durchgeführt und akzeptiert wurde.
3.3 Erkennt die DSS, dass sie die Ausführungsfrist nicht einhalten kann, so hat sie dem Kunden die Gründe für die Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die Fortführung des Vorhabens über die Ausführungsfrist hinaus zu verlangen oder auf die noch zu erbringende Leistung zu verzichten.
3.4 Handelt es sich bei der gem. § 7.1 vereinbarten Vergütung um einen Festpreis, so wird dieser wie folgt fällig: a. bei Verzicht des Kunden auf Fortführung des Vorhabens; b. vermindert um den Anteil der von DSS nicht erbrachten Leistung, sofern die DSS die Verzögerung zu vertreten hat; c. in der ursprünglich vereinbarten Höhe und sofort, sofern die DSS die Verzögerung nicht zu vertreten hat; d. bei Verlangen des Kunden auf Fortführung des Vorhabens; e. in der ursprünglich vereinbarten Höhe bei Auftragsbeendigung, sofern DSS die Verzögerung zu vertreten hat; f. nach Maßgabe des Zahlungsplanes gem. § 7.5 zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen und erhöht um den Anteil des von DSS zu erbringenden Mehraufwandes, sofern DSS die Verzögerung nicht zu vertreten hat (s. § 7.6).
4. Gewährleistung, Programmpflege, Unterstützung
4.1 Die DSS wird alle ihr übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt durchführen.
4.2 Tritt dennoch ein Mangel auf, der von DSS zu vertreten ist, so ist die DSS zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
4.3 Ansprüche des Kunden auf Wandlung oder Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.
4.4 Die DSS hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Kunden (vgl. § 2.2) beruht.
4.5 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt 3 Monate nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen - auch von Zwischenergebnissen -, spätestens jedoch 3 Monate nach der Beendigung des Auftrages gem. § 3.
4.2 Tritt dennoch ein Mangel auf, der von DSS zu vertreten ist, so ist die DSS zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
4.3 Ansprüche des Kunden auf Wandlung oder Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.
4.4 Die DSS hat einen Mangel insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Kunden (vgl. § 2.2) beruht.
4.5 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Kunden unverzüglich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt 3 Monate nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen - auch von Zwischenergebnissen -, spätestens jedoch 3 Monate nach der Beendigung des Auftrages gem. § 3.
5. Wahrung berechtigter Interessen
5.1 Der Kunde wird bei der Wahrnehmung seiner sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der DSS nach Anhörung berücksichtigen.
5.2 Bei allen Streitfragen soll vor Beschreiten des Rechtsweges eine gütliche Einigung angestrebt werden.
5.2 Bei allen Streitfragen soll vor Beschreiten des Rechtsweges eine gütliche Einigung angestrebt werden.
6. Benutzungsrecht, Lizenzierung, ASP
6.1 Wesentlicher Bestandteil der Software Lizenzierung von DSS sind die erweiterten Software Auftragsbedingungen, welche die Software Lizenzierung für den Kunden ausschließlich regelt. Für jede Softwareauslieferung gelten die erweiterten Software Auftragsbedingungen, welche die Software Lizenzierung für den Kunden definiert. Die DSS hat dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht an dem Vertragsergebnis zu erteilen. Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung (s. § 1) um die Überlassung von Rechnerprogrammen, so überlässt die DSS dem Kunden die Rechnerprogramme in lade- und ablauffähiger Form zusammen mit einer für die Bedienung/Benutzung ausreichenden Dokumentation zur nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzung auf zu bezeichnenden Rechenanlagen des Kunden im Unternehmen des Kunden und in den Projekten des Kunden. Der Kunde wird jederzeit dafür sorgen, dass die ihm jeweils zur Nutzung überlassenen Programme ohne Zustimmung der DSS Dritten nicht bekannt oder zugänglich werden.
6.2 Soweit an den Arbeitsergebnissen der DSS Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei DSS.
6.3 Für den Fall, dass der Kunde eine Übertragung des ihm von DSS eingeräumten Nutzungsrechtes an Dritte beabsichtigt, ist die DSS grundsätzlich bereit, mit dem Kunden eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende Einigung über die dann fälligen Konditionen und Gebühren zu erzielen. Unberührt hiervon gilt als vereinbart, dass eine Übertragung des Nutzungsrechtes oder eine Weitergabe der überlassenen Programme an Dritte in jedem Fall der Zustimmung durch die DSS bedarf. Einer derartigen Übertragung sind stets die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu Grunde zu legen.
6.4 Kündigt der Kunde die Softwarewartung, ist er grundsätzlich dazu berechtigt die Software weiter einzusetzen. Davon unberührt bleiben die übrigen Bedingungen dieser AGB. Die Wartung, Fehlerbeseitigung und Updates der Software kann der Kunde nicht mehr verlangen. Wenn der Kunde innerhalb von 12 Monaten die Wartung wieder aufgenommen haben will, ist er verpflichtet die Wartungskosten für die ausgesetzte Zeit nachzuzahlen zzgl. einem Aufschlag, der von DSS zu benennen ist. Wenn der Kunde später als 13 Monate nach Aussetzen der Wartung diese wieder aufgenommen haben möchte, ist ein Neuerwerb der Software notwendig.
6.2 Soweit an den Arbeitsergebnissen der DSS Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei DSS.
6.3 Für den Fall, dass der Kunde eine Übertragung des ihm von DSS eingeräumten Nutzungsrechtes an Dritte beabsichtigt, ist die DSS grundsätzlich bereit, mit dem Kunden eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende Einigung über die dann fälligen Konditionen und Gebühren zu erzielen. Unberührt hiervon gilt als vereinbart, dass eine Übertragung des Nutzungsrechtes oder eine Weitergabe der überlassenen Programme an Dritte in jedem Fall der Zustimmung durch die DSS bedarf. Einer derartigen Übertragung sind stets die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu Grunde zu legen.
6.4 Kündigt der Kunde die Softwarewartung, ist er grundsätzlich dazu berechtigt die Software weiter einzusetzen. Davon unberührt bleiben die übrigen Bedingungen dieser AGB. Die Wartung, Fehlerbeseitigung und Updates der Software kann der Kunde nicht mehr verlangen. Wenn der Kunde innerhalb von 12 Monaten die Wartung wieder aufgenommen haben will, ist er verpflichtet die Wartungskosten für die ausgesetzte Zeit nachzuzahlen zzgl. einem Aufschlag, der von DSS zu benennen ist. Wenn der Kunde später als 13 Monate nach Aussetzen der Wartung diese wieder aufgenommen haben möchte, ist ein Neuerwerb der Software notwendig.
7. Vergütung
7.1 Zur Abgeltung der Leistungen der DSS zahlt der Kunde die in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten bzw. im Angebot der DSS ausgewiesene Vergütung (Auftragswert), zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.2 Ist hierbei eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, so sind mit dieser Vergütung alle von DSS nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Reise- und Aufenthaltskosten sind der DSS nur zu erstatten, wenn aus von der DSS nicht zu vertretenden Gründen und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Mitarbeiter der DSS Reisen unternehmen. Die Reisen werden nach gegenseitiger Absprache durchgeführt. Zur Abrechnung des mit solchen Reisen verbundenen Mehraufwandes gilt § 7.6 entsprechend.
7.3 Ist gem. § 7.1 Vergütung gegen Aufwandserstattung vereinbart, so erstattet der Kunde der DSS die jeweiligen auftragsbezogenen Aufwendungen auf der Basis der aktuellen Service-Preisliste für den Innen- und Außendienst, in denen die Stundensätze sowie bei Bedarf die angefallenen Entfernungspauschalen geregelt sind.
7.4 Als Nachweis der erbrachten Dienstleistungen dienen die von DSS bzw. dem jeweiligen Mitarbeiter auszufüllenden Leistungsnachweise bzw. ChangeRequests. Diese Dienstleistungsnachweise bzw. ChangeRequests sind vom Kunden zeitnah gegenzuzeichnen. Sollte der Kunde innerhalb von 14 Tagen den Leistungsnachweis bzw. ChangeRequest nicht gegengezeichnet und ihm auch nicht widersprochen haben, so gelten diese als akzeptiert und werden von DSS berechnet.
7.5 Eventuell anfallende gesetzliche Abgaben im Ausland, z. B. Steuern, gehen zu Lasten des Kunden.
7.6 Die Vergütung ist nach dem in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten bzw. im Angebot der DSS ausgewiesenen Zahlungsplan, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auszuzahlen.
7.7 Erkennt die DSS die Notwendigkeit einer Terminverschiebung oder der Erbringung von Mehraufwand aus Gründen, die DSS nicht zu vertreten hat, so hat DSS den Kunden hierüber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Die Vertragsparteien werden sich sodann über eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine Verschiebung der Termine verständigen. Bei der Bemessung dieser Vergütung sind die auftragsbezogenen Aufwendungen der DSS auf der Basis der Marktpreis-Stundensätze und der Kosten gemäß Preisliste der DSS (s. § 7.8) zu Grunde zu legen. Im Übrigen sind der Erbringung des Mehraufwandes stets die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ergänzend zu Grunde zu legen.
7.8 Alle Rechnungen der DSS sind binnen 8 Tagen und ohne Abzug fällig. Die DSS kann angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung der Arbeit von der Befriedigung der Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten der DSS berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse, Abschlagszahlungen und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen der DSS ist ausgeschlossen.
7.9 Zur Anwendung kommt die aktuelle Preisliste der DSS in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung der Preisliste ist tunlichst, unbedingt jedoch auf Verlangen des Kunden als Anlage den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten beizufügen.
7.2 Ist hierbei eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, so sind mit dieser Vergütung alle von DSS nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten, soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt. Reise- und Aufenthaltskosten sind der DSS nur zu erstatten, wenn aus von der DSS nicht zu vertretenden Gründen und auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden Mitarbeiter der DSS Reisen unternehmen. Die Reisen werden nach gegenseitiger Absprache durchgeführt. Zur Abrechnung des mit solchen Reisen verbundenen Mehraufwandes gilt § 7.6 entsprechend.
7.3 Ist gem. § 7.1 Vergütung gegen Aufwandserstattung vereinbart, so erstattet der Kunde der DSS die jeweiligen auftragsbezogenen Aufwendungen auf der Basis der aktuellen Service-Preisliste für den Innen- und Außendienst, in denen die Stundensätze sowie bei Bedarf die angefallenen Entfernungspauschalen geregelt sind.
7.4 Als Nachweis der erbrachten Dienstleistungen dienen die von DSS bzw. dem jeweiligen Mitarbeiter auszufüllenden Leistungsnachweise bzw. ChangeRequests. Diese Dienstleistungsnachweise bzw. ChangeRequests sind vom Kunden zeitnah gegenzuzeichnen. Sollte der Kunde innerhalb von 14 Tagen den Leistungsnachweis bzw. ChangeRequest nicht gegengezeichnet und ihm auch nicht widersprochen haben, so gelten diese als akzeptiert und werden von DSS berechnet.
7.5 Eventuell anfallende gesetzliche Abgaben im Ausland, z. B. Steuern, gehen zu Lasten des Kunden.
7.6 Die Vergütung ist nach dem in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten bzw. im Angebot der DSS ausgewiesenen Zahlungsplan, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, auszuzahlen.
7.7 Erkennt die DSS die Notwendigkeit einer Terminverschiebung oder der Erbringung von Mehraufwand aus Gründen, die DSS nicht zu vertreten hat, so hat DSS den Kunden hierüber zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Die Vertragsparteien werden sich sodann über eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine Verschiebung der Termine verständigen. Bei der Bemessung dieser Vergütung sind die auftragsbezogenen Aufwendungen der DSS auf der Basis der Marktpreis-Stundensätze und der Kosten gemäß Preisliste der DSS (s. § 7.8) zu Grunde zu legen. Im Übrigen sind der Erbringung des Mehraufwandes stets die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ergänzend zu Grunde zu legen.
7.8 Alle Rechnungen der DSS sind binnen 8 Tagen und ohne Abzug fällig. Die DSS kann angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung der Arbeit von der Befriedigung der Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten der DSS berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse, Abschlagszahlungen und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen der DSS ist ausgeschlossen.
7.9 Zur Anwendung kommt die aktuelle Preisliste der DSS in ihrer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Fassung. Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung der Preisliste ist tunlichst, unbedingt jedoch auf Verlangen des Kunden als Anlage den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten beizufügen.
8. Haftung
8.1 Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung (s. § 1) um die Überlassung von Rechnerprogrammen, so ist die Haftung der DSS aus der Überlassung, Einführung und Pflege der Programme oder aus sonstigen mit den Programmen zusammenhängenden Gründen auf eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansonsten ist die Haftung der DSS und ihrer Unterauftragnehmer auf Schadensersatz aus dem Vertrag und aus unerlaubten Handlungen, die bei der Erfüllung desselben begangen werden, soweit der Schaden im Einzelfall den Betrag von € 5.000,00 übersteigt, auf eigenen Vorsatz beschränkt.
8.2 Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.3 Ein Schadensersatzanspruch kann, soweit er nach gesetzlicher Vorschrift nicht verjährt ist, nur innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 1 Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
8.4 Gegenüber einem Dritten haftet DSS nur, wenn sie der Weitergabe von Berichten, Gutachten und dergleichen an diesen Dritten vorher schriftlich und unter schriftlicher Anerkennung einer gesonderten Haftungsvereinbarung zugestimmt hatte.
8.5 Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung um Hardware, gilt folgendes:
Die gelieferte Hardware darf nicht in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen eingesetzt oder dazu verwendet werden. Gleiches gilt für Geräte oder Systeme, die extremen Umweltbelastungen/Einflüssen ausgesetzt sind oder direkte Gefahrenquellen für Leben jeglicher Art darstellen. Soll die durch die DSS gelieferte Hardware in einem der vorgenannten Gebiete eingesetzt werden, so bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung in Vertragsform durch die DSS. Wird die gelieferte Hardware ohne schriftliche Genehmigung in einem der o. g. Bereiche eingesetzt, so erlischt jede Haftung und Gewährleistung seitens DSS.
8.2 Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
8.3 Ein Schadensersatzanspruch kann, soweit er nach gesetzlicher Vorschrift nicht verjährt ist, nur innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 1 Jahr nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.
8.4 Gegenüber einem Dritten haftet DSS nur, wenn sie der Weitergabe von Berichten, Gutachten und dergleichen an diesen Dritten vorher schriftlich und unter schriftlicher Anerkennung einer gesonderten Haftungsvereinbarung zugestimmt hatte.
8.5 Handelt es sich bei der vereinbarten Leistung um Hardware, gilt folgendes:
Die gelieferte Hardware darf nicht in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen eingesetzt oder dazu verwendet werden. Gleiches gilt für Geräte oder Systeme, die extremen Umweltbelastungen/Einflüssen ausgesetzt sind oder direkte Gefahrenquellen für Leben jeglicher Art darstellen. Soll die durch die DSS gelieferte Hardware in einem der vorgenannten Gebiete eingesetzt werden, so bedarf dies der ausdrücklichen Genehmigung in Vertragsform durch die DSS. Wird die gelieferte Hardware ohne schriftliche Genehmigung in einem der o. g. Bereiche eingesetzt, so erlischt jede Haftung und Gewährleistung seitens DSS.
9. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Arbeitsort
9.1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
9.2 Gerichtsstand ist der Sitz der DSS in 49439 Steinfeld.
9.3 Arbeitsort ist der Sitz der DSS in 49439 Steinfeld.
9.2 Gerichtsstand ist der Sitz der DSS in 49439 Steinfeld.
9.3 Arbeitsort ist der Sitz der DSS in 49439 Steinfeld.
10. Sonstiges
10.1 Mündliche Nebenabreden zum Vertrag haben keine Geltung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
10.3 Ungültige Bestimmungen sind im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner so umzudeuten, dass der mit den ungültigen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
10.3 Ungültige Bestimmungen sind im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragspartner so umzudeuten, dass der mit den ungültigen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Stand 01. Januar 2017