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AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Demand Software Solutions GmbH
Am Tannenkamp 27

49439 Steinfeld

(DSS bzw. Auftragnehmer/AN genannt)
1. Allgemeines
1.1 DSS als Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen, Lieferungen und Leistungen in der Informationstechnologie und betreibt Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden. AGB des AG gelten nicht, auch wenn diesen vom AN nicht ausdrücklich widersprochen wurde. An den AGB des AN vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen sowie Abweichungen davon zu jedem einzelnen Geschäftsfall bedürfen immer der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN.
1.3 Der AN ist berechtigt, Beratungsaufträge durch sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
1.4 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Des Weiteren ist vom AG dafür zu sorgen, dass dem AN, auch ohne besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit vom AN bekannt werden.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist in der jeweiligen Servicespezifikation mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut Service Spezifikation. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2 Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Ver-fügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3 Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Lieferung, Installation von Hardware, Standard und Individualsoftware
3.1 Lieferung und Installation von Hardware Für Hardwareprodukte schließt der AN gesonderte Kaufverträge mit dem AG ab. Der AN ist zur rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und fachgemäßen Installation der Hardwareprodukte und zur Herstellung ihrer Einsatzbereitschaft verpflichtet, sofern die Installation und Herstellung der Einsatzbereitschaft vertragsgegenständlich ist. Mit Absolvierung des vom AN vorgegebenen Abnahmetests gilt die Lieferung als erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Haftung auf den Kunden über, im Fall des bloßen Verkaufs der Hardware ohne weitere Leistungen bereits mit Übergabe, im Fall des Versendungskaufes bei Versand.AN ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturieren bleibt AN ausdrücklich vorbehalten.

3.2. Lieferung und Installation von standardisierten oder individuell zu erstellenden Programmen
3.2.1 Standardsoftware
Bei Bestellung von Standardprogrammen bestätigt der AG mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme. Sofern im Einzelnen nicht anders vereinbart, dürfen die gelieferten Produkte nur an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. Ist die Installation der bestellten Software vertragsgegenständlich, geht die Haftung an der Software mit der erfolgreichen Absolvierung eines vom AN vorgegebenen Abnahmetests auf den AG über. Im Fall des bloßen Verkaufs ohne Installationspflicht gehen die Software und die damit verbundene Haftung mit Übergabe, im Fall des Versendungskaufes bei Versand und im Fall des Online-Kaufes über das Internet mit gleichzeitigem Download zum Zeitpunkt des Abschlusses des Downloadvorganges auf den AG über.
3.2.2 Individualsoftware
Die Erstellung von Individualsoftware erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der AG ist verpflichtet, dem AN praxisgerechte Testdaten und Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sicherung der Echtdaten auf der Anlage, wo die Tests stattfinden, obliegt dem AG Nach Analyse der Anforderung wird vom AN ein Lösungsvorschlag unterbreitet, für den ein gesondert zu vereinbarendes Entgelt zu leisten ist. Der AN gestaltet auf Wunsch und Kosten des AG ein Pflichtenheft, in das die wechselseitigen Vorstellungen aufzunehmen sind. Dieses ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und schriftlich zu bestätigen. Änderungswünsche des AG nach Basis-auftragserteilung können zu Termin- und Preis-veränderungen führen. Sollte sich im Laufe der Arbeiten zur Erstellung der Individualsoftware herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort anzuzeigen. In einem solchen Fall sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei der AN bis dahin entstandene Kosten vom AG zu ersetzen sind. Die Software vom AN läuft auf der jeweils konkret vereinbarten Hardware und mit dem konkret vereinbarten Betriebssystem. Individualsoftware gilt als abgenommen, wenn ein vereinbarter, vom AN vorgegebener Abnahmetest erfolgreich durchgeführt worden ist. Wird die Durchführung eines solchen Abnahmetests vom AG verweigert, gilt die Software gleichfalls als abgenommen. Ist kein Abnahmetest durchzuführen, gilt die Software zu dem Zeitpunkt als abgenommen, an dem der AN den AG von der Fertigstellung der Installation bzw. der Auftragsfertigstellung verständigt.

3.3 Liefertermine
Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den mit dem AN vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Beitragspflicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferungsverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. Unterlagen entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG.

3.4 Eigentumsvorbehalt/Vorbehalt der Lizenz
Der AN bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises Eigentümer des Kauf-gegenstandes. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn alle aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vom AG zu berichtigenden Forderungen an den AN einschließlich eventueller Zinsen, Verzugszinsen sowie Kosten gemäß Punkt 7. Abgegolten sind. Der AG ist verpflichtet, die kaufgegenständlichen Geräte samt Zubehör und Bestandteilen einschließlich der mitgelieferten Dokumentation und Software bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes weder zu veräußern noch zu belasten. Änderungen durch Zusatzeinrichtungen dürfen bis zur vollständigen Bezahlung nur insoweit vorgenommen werden, als sie eine objektive Erhöhung des Verkehrswertes darstellen und nicht unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen. Sie werden vom Eigentumsvorbehalt vom AN erfasst. Diese Auflage gilt allerdings nur für solche Veränderungen, die nicht Ergänzungen des Kaufgegenstandes darstellen, bei denen die Rückführung in den ursprünglichen Zustand durch bloße Trennung oder Entfernung ohne Beschädigung des Kaufgegenstandes jederzeit möglich ist. Sollte der Kaufgegenstand bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt exekutiv gepfändet oder sein rechtliches Schicksal in irgendeiner Form einer anderen Veränderung unterworfen werden, ist der AG verpflichtet, dies dem AN unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Das gleiche gilt für den Eintritt einer Wertänderung, die über eine normalerweise vom AG nicht beeinflussbare Abnutzung hinausgeht. Hinsichtlich Software erlischt das Recht des AG zur Weiterverwendung mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. des Vorbehalts der Lizenz durch den AN. Sämtliche vom AG hergestellte Programmkopien müssen prompt gelöscht werden. Der AN ist berechtigt, Vorbehaltsware bzw. vorbehaltene Lizenzen bei Verzug des AG zurückzunehmen. In der Rücknahme liegt noch kein Rücktritt vom Vertrag. Der AN ist wahlweise berechtigt, mit den Rechtsfolgen laut Punkt 3.6 zurückzutreten oder die Vorbehaltsware bzw. die vorbehaltenen Lizenzen zur Abdeckung der Zahlungsverpflichtungen des AG zu nutzen.

3.5 Urheberrechte und Nutzung
Alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den vereinbarten Leistungen, insbesondere an den erstellten Computerprogrammen (§69a UrhG) stehen ausschließlich dem AN bzw. deren Lizenzgebern zu. Der AG erhält nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts (vgl. Punkt 7.) ein einfaches Nutzungsrecht (Wertnutzungs-bewilligung) an der Individual-Software wie folgt: Die Software darf nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen verwendet werden. An allen für die Vertragserfüllung relevanten Unter-lagen und Vorgaben des AG erwirbt der AN eine nicht exklusive, sachlich und örtlich unbeschränkte Wertnutzungsbewilligung. Der Rechteerwerb an Standardsoftware richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Unbeschadet des Rechts der Dekompilierung gemäß §69a UrhG dürfen Urhebervermerke, Serien-nummern, sowie sonstige, der Identifikation des Programms oder Programmpaketes dienende Merkmale unter keinen Umständen entfernt oder verändert werden.

3.6 Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln vom AN ist der AG berechtigt mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transport-sperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten vom AN liegen, entlasten den AN von seiner Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. Sollte die durch solche Umstände eingetretene Lieferverzögerung länger als drei Monate dauern, ist der AG unter Ausschluss aller darüberhinausgehenden Ansprüche berechtigt, unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Stornierungen durch den AG außerhalb der zuvor genannten Gründe sind nur mit schriftlicher Zustimmung vom AN möglich. Ist der AN mit einer Stornierung einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. AN ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich zudem, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch den AN setzt die rechtzeitige und qualifizierte Erbringung der Mitwirkungspflichten des AG und seiner Erfüllungs und/oder Verrichtungsgehilfen zwingend voraus
4.2 Der AG verpflichtet sich, für den jeweiligen konkreten Auftrag sowohl alle notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen, als auch die vom Produkt bzw. des AN erwartete Leistung und Problemlösung ausführlich darzulegen und zeitgerecht zu übermitteln. Für die DSS-Servicevereinbarung ist darüber hinaus die zeitgerechte Bereitstellung sämtlicher für den AN notwendigen Informationen hinsichtlich der Organisations-, Technologie- und Produktunterstützung Voraussetzung; die zeitgerechte Information über Entscheidungen oder Aktivitäten, in die der AN direkt oder indirekt involviert oder wovon der AN in weiterer Folge betroffen ist –wie z.B. die ordnungsgemäße Lizenzierung der eingesetzten Softwareprodukte. Es werden nur Softwareprodukte unterstützt, die die in den jeweiligen Produktbeschreibungen angeführten Mindestvoraussetzungen an Hardware und Software erfüllen. Fehlen diese Voraussetzungen zur Gänze oder teilweise, gebührt dem AN die vereinbarte Vergütung. Der AN ist in diesem Fall berechtigt, von der Vereinbarung ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, wobei die gleichen Rechtsfolgen wie beim Zahlungsverzug gelten (Punkt 7.)
4.3 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. In jedem Fall ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
4.4 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
4.5 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
4.6 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
4.7 Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
4.8 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
4.9 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
4.10 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4.11 Der Auftragnehmer wird auf Verzögerungen der Mitwirkungspflichten hinweisen und deren Einhaltung schriftlich anmahnen. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Konsequenzen der Nichterbringung der Mitwirkungspflichten hinweisen.
4.12 Verzögerungen des Projekts sowie dadurch evtl. entstehender Mehraufwand, die auf die nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber und seiner Erfüllungs und/oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind oder die nicht vom Auftragnehmer oder Erfüllungs-und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers zu vertreten sind, gehen in keinem Fall zu Lasten des AN.
4.13 Für die Dauer des Projekts stehen seitens des Auftraggebers qualifizierte Ansprechpartner unentgeltlich zur Verfügung. Diese verschaffen dem AN Zugang zu den, für das Erbringen der Beratungsdienstleistung, notwendigen Kunden-informationen.
5. Personal
Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
6. Change Requests
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfanges verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf die Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
7. Preise, Honorar, Steuern und Gebühren
7.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Alle Preise verstehen sich in Euro, wenn nicht anders angegeben.
Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
7.2 Die vereinbarten monatlichen Pauschalen sind wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt auf Basis des vom Statistischen Bundesamt „DEStatis“ veröffentlichten Verbraucherpreisindexes, wobei dieser selbst als Ausgangszahl = 100 gilt. Die Erhöhung der Pauschalen wird jährlich ab Januar automatisch wirksam und auf Basis des Oktoberindexes des Vorjahres im Vergleich zum Oktoberindexes des davorliegenden Jahres berechnet. Sollte der Verbraucherpreisindex 2010 = 100 nicht mehr verlautbart werden, dann gilt jener Index als künftige Grundlage der Wertsicherung, der dem Index 2010 = 100 nachfolgt oder diesem am meisten entspricht. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann ist das wertgesicherte Entgelt nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgebend waren.
7.3 Bei Servicevereinbarungen erfolgt die Verrechnung der konkret vereinbarten Pauschale(n) monatlich im Vorhinein. Nicht in der Servicevereinbarung abgedeckte Tätigkeiten werden, gemäß der aktuell gültigen DSS-Preisliste, die einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung darstellen, fakturiert. Diese Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem aufgeschlüsseltem Aufwand im Nachhinein, wobei die kleinste verrechnete Einheit 0,5 des jeweiligen Leistungsbereichs (eine halbe Leistungseinheit) ist.
7.4 Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen
7.5 Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind unverzüglich ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Herbeiführung der Einbringlichkeit erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet eventueller Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
7.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
7.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenverbindlichkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
7.8 Der AN hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den AG. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung mit dem AN wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den AG verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem AN gleichwohl das vereinbarte Honorar.
7.9 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die seitens des AN einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisheriger Leistung entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den AG seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
7.10 Der AN kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Leistungen des AN berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
7.11 Honoraransprüche sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge und Skonti zur Bezahlung fällig. Bei Aufträgen, die länger als einen Monat dauern, ist der AN berechtigt, monatlich Zwischenabrechnungen zu legen.
7.12 Reisezeiten des AN gelten, sofern nicht anders vereinbart als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege.
8. Laufzeit des Vertrages und Termine
8.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft, falls nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
8.2 Die servicerelevanten Bemessungsgrund-lagen können quartalsweise (1.1./1.4./1.7./1.10.) einvernehmlich angepasst werden. Sofern für die Berechnung einer Pauschale Angaben des AG benötigt werden, sind diese seitens des AG prompt und korrekt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
8.3 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
8.4 Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
8.5 Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzugeben.
8.6 Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
8.7 Alle Leistungen erfolgen im Rahmen der zwischen den Parteien vereinbarten Terminplanung. Die Einhaltung dieser Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten selbstständig, qualifiziert und termingerecht nachkommt und insbesondere die vom Auftragnehmer erbetenen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben erteilt.
8.8 Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerungen verlängert.
8.9 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht besteht auch, wenn der Kaufgegenstand übergeben und der Kaufpreis gestundet ist. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen p.a. als vereinbart. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust zu beanspruchen und den gesamten offenen Betrag einzufordern. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemänge-lungen zurückzuhalten oder mit eventuellen Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, diese wurden vom AN schriftlich anerkannt oder dem AG rechtskräftig gerichtlich zugesprochen. Eventuelle Vertragsgebühren sind vom AG zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der AG, die zulässigen Gebühren eines Inkassoinstitutes sowie alle weiteren Rechtsverfolgungskosten (einschließlich Rechtsanwaltskosten) zu vergüten.
9. Leistungsstörungen und Gewährleistung
9.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
9.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 4.10, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
9.3 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per Email dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
9.4 Für den Fall, dass ein Mangel auftritt, der vom AN weder verursacht wurde noch zu verhindern gewesen wäre, muss der AN nur so weit Gewähr leisten, als vom Händler für Mängel dieser Art eingestanden wird. Gleiches gilt für gewünschte Funktionen. Diese werden nur in dem Ausmaß garantiert, als auch vom Hersteller in erster Linie versprochen.
9.5 Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. §440BGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungs-bedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
9.6 Der AG ist zur unverzüglichen Prüfung des Vertragsgegenstandes und schriftlichen Mängelrüge bei sonstigem Verlust der Ansprüche verpflichtet. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der AN hat schon bei der ersten Mängelrüge des AG das Recht, den AG durch Austausch gleicher Geräte oder Geräteteile zufriedenzustellen Kosten für Hilfestellung, Fehler- und Störungs-beseitigung, die vom AG zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom AN gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von Seiten Dritter vorgenommen worden sind. Soweit die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme Gegenstand des Auftrages ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Für Programme, die durch eigene Programmierer des AG bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den AN. Ein Gewährleistungsanspruch des AG erlischt des Weiteren, wenn er selbst, seine Mitarbeiter oder Dritte vor Ablauf einer vom AN gesetzten angemessenen Frist Arbeiten an gelieferten Geräten, an vom AN mitgelieferter Software oder Teilen davon durchführt oder durchführen lässt. Dieser Ausschluss der Gewährleistung tritt auch ein, wenn der AG an gelieferten Geräten oder Teilen derselben unsachgemäßen Änderungen oder Ergänzungen durch Installation von Zubehör durchführen lässt. Der AN kann nicht belangt werden, wenn ein Schaden durch einen Bedienungsfehler eintritt, der den bei der Einschulung erteilten Anweisungen und Informationen widerspricht, oder wenn der AG den Aufstellungsort der Geräte in einer Art und Weise ändert, dass der neue Aufstellungsort nicht den Bestimmungen des Vertrages entspricht. Ferner übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, auf die Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger - soweit solche vorgeschrieben sind – bzw. auf anormale Betriebsbedingungen oder Transportschäden zurückzuführen sind. Der Gewährleistungsanspruch erlischt außerdem, wenn gekaufte Hardware in ihrer Gesamtheit oder Teile derselben innerhalb der in diesen AGB vereinbarten Gewährleistungsfrist ohne vorangegangene Mitteilung an den AN oder an einen Dritten weiterveräußert wird. Der AN kann bei Mitteilung der Verkaufsabsicht durch den Kunden das Erlöschen der ihn treffenden Gewährleistungsverpflichtung erklären, wenn durch diese Weiterveräußerung die Gewährleistungs-verpflichtung in einer für den AN unzumutbaren Art und Weise erschwert wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterveräußerung unter Umständen oder Voraussetzungen erfolgt, welche der AN in unüblichem Ausmaß belasten oder rechtlich unzulässig sind Wenn nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Haftungsübergang auf den AG, spätestens jedoch ab Übergabe. Bei Beratungsleistungen 3 Monate. Das Recht des AG, Preisminderung oder Wandlung zu fordern, gilt als einvernehmlich ausgeschlossen, es sei denn, mehr als drei Verbesserungs- bzw. Nachtragsversuche durch den AN bzw. Lieferanten sind fehlgeschlagen. Ein Anspruch auf den besonderen Rückgriff nach §476 BGB wird ebenfalls einvernehmlich ausgeschlossen.
9.7 Der AN ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Der AN ist verpflichtet, den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
9.8 Der AG hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom AN zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 6 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) vom AN.
9.9 Der AG hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erfolgte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den AG zurecht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 10. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung vom AN zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
10. Haftung, Vertragsstrafe und Schadenersatz
10.1 Der AN haftet unbeschränkt nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
10.2 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
10.3 Der AN haftet weiter für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die vom AN ausdrücklich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den AG gegen Schäden abzusichern, die nicht an vom AG gelieferten Produkten selbst entstanden sind.
10.4 Der AN haftet ferner für die schuldhafte, den Vertragszweck gefährdende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, deren Eintritt der AN bei Vertragsabschluss nach den dem AN damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehen konnte Im Falle von Beratungspflichtverletzungen ist eine Haftung für Vermögensschäden und mittelbare Folgeschäden auf die Höhe der jeweils im Einzelvertrag vereinbarten Beratungsvergütung beschränkt.
10.5 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.6 Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe der vom AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung begrenzt. Eine weitergehende Haftung übernimmt der AN nicht. Soweit Schadenersatzansprüche gegen den AN bzw. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AN bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Erbringung der Leistung.
10.7 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend vom Punkt 10.5 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10% der Auftragssumme je nach Schadensfall, maximal jedoch EUR 10.000, --. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
10.8 Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
10.9 Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Die genannten Vertragsstrafen p.a. sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Sollten strafwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen
11. Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Epidemien, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
12. Nutzungsrechte
12.1 Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
12.2 Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
12.3 Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
12.4 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG (§69a UrhG) werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
12.5 Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden
13. Verschwiegenheit
13.1 Der AN, seine Mitarbeiter und die hinzu-gezogene Dritte verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftrag-geber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der AG selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann der AN schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Die Schweigepflicht vom AN, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages
13.2 Der AN darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des AG aushändigen.
13.3 Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
13.4 Der AN ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweck-bestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten. Der AN gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses.
13.5 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
14. Datenschutz
14.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich, insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß der DSGVO einzuhalten
14.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen.
14.3 Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten, trotz aller Sicherheitsvorkehrungen, dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen
14.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
15. Source-Code
Sofern nicht anders vereinbart, gehört der Source-Code nicht zum Leistungsumfang. Ist im Einzelfall die Übergabe desselben vereinbart, so ist der AG nicht berechtigt, Änderungen oder Erweiterungen an den Arbeitsergebnissen und Software-Produkten vorzunehmen.
16. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sofern von den Vertragsparteien schriftlich nicht anders vereinbart, wird jede Abwerbung vom jeweils anderen Vertragspartner und Beschäftigung – auch über Dritte – von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge arbeiten, unterlassen – während der Dauer und zwölf Monate nach der Beendigung des Vertrages. Der gegen diese Vereinbarung verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, einen pauschalierten, bei Verstoß fälligen und nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen. Das Recht des verletzten Vertragspartners einen darüberhinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt hiervon ebenso unberührt wie die Verpflichtung des verstoßenden Vertragspartners trotz Zahlung des Schadenersatzes die Beschäftigung des abgeworbenen Mitarbeiters zu unterlassen.
17. Sonstiges
17.1 Soweit nicht anders vereinbart bzw. gesetzlich unzulässig, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privat-rechts und des UN-Kaufrechts auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz vom AN als vereinbart. Für den Verkauf und Leistungen an Verbraucher im Sinne des Verbraucherschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Verbraucherschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächstenkommt.17.3 Ergänzungen oder Änderungen des Angebots und des damit verbundenen Auftrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.
17.4 Der AN behält sich das Recht vor, die in einem Anhang zur Servicevereinbarung vor Abschluss derselben zu definierende „Service Spezifikationen“ jederzeit in Absprache mit dem AG den Situationserfordernissen anzupassen.
17.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
17.6 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
17.7 Ist ein Zutritt von Mitarbeitern des AN oder vom ihm beauftragten Dritten ins Rechenzentrum erforderlich, so verpflichtet sich der AN die Sicherheitsrichtlinien des AG einzuhalten.
17.8 Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
17.9 Die Kosten einer rechtsfreundlichen Beratung trägt jede Partei selbst.
17.10 Gegebenenfalls anfallende Vertragsgebühren trägt der AG
Stand März 2021